Donnerstag, 18.12.2025

Nürnberg erweitert Feuerwerksverbote in der Innenstadt und führt Kontrollen an der Burg ein

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Die Stadt Nürnberg hat die Zonen, in denen Silvesterfeuerwerk verboten ist, erweitert. Mit einer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 vom 17. Dezember 2025 wurden unter anderem die Bereiche Hinter den Fleischbänken und Jakobsplatz in die Verbotszonen aufgenommen. Als Begründung nennt die Stadt die großen Menschenansammlungen und die Nähe zu Kirchen und besonders brandempfindlichen Gebäuden.

Geltungsbereich und Zeiten der Verbote

Für die Innenstadt gelten verschiedene Einschränkungen. Rund um die Burg, etwa Vestnertorbrücke, Stadt- und Landfreiung, Platz an der Kaiserstallung, Ölberg und Teile der Burgstraße gelten am 31. Dezember zwischen 21:00 Uhr und 02:00 Uhr ein Abbrennverbot und ein Mitführverbot für Feuerwerkskörper. Auf der zur Innenstadt gelegenen Stadtfreiung ist zusätzlich das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern untersagt.

In einem großen Bereich von der Lorenzkirche über Museumsbrücke, Fleischbrücke, Hinter den Fleischbänken, Hauptmarkt, Winklerstraße, Sebalduskirche bis zum Ölberg sowie am Jakobsplatz gilt das Abbrennverbot ganztägig am 31. Dezember und am 1. Januar. Die entsprechenden Verbote sind vor Ort mit Hinweisschildern gekennzeichnet.

Kontrollen, Abgaben und mögliche Sanktionen

Polizei und Sicherheitsdienst werden die ausgewiesenen Bereiche verstärkt kontrollieren. An der Burg ist am Zugang zur Stadtfreiung eine Taschenkontrolle durch einen Sicherheitsdienst vorgesehen. Mitgeführte Feuerwerkskörper, Gläser und Glasflaschen können vor Ort abgenommen werden. Verstöße gegen die Regelungen können mit Bußgeldern von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Sicherheitsregeln und gesetzlicher Rahmen

Grundsätzlich dürfen in Deutschland Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nur am 31. Dezember und am 1. Januar von Personen ab 18 Jahren abgebrannt werden. Erlaubt sind nur geprüfte Produkte mit Registriernummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer benannten Stelle und dem CE-Kennzeichen. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ein Sicherheitsabstand von mindestens acht Metern einzuhalten.

Die Stadt weist zudem darauf hin, dass Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zum Abschießen pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden dürfen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 10 000 Euro, der Kleine Waffenschein kann widerrufen und die Waffe eingezogen werden.

Anfragen nach weiteren Verboten und rechtliche Grenzen

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger fordern weitergehende Verbote oder ein stadtweites Feuerwerksverbot. Die Stadtverwaltung erklärt, dass dies nach der geltenden Rechtslage nur in Bereichen mit besonderen Gefahrenlagen möglich ist, zum Beispiel bei großen Menschenansammlungen oder bei besonders brandempfindlichen Bauwerken. Ein generelles Verbot aufgrund von Lärm, Feinstaub oder Abfall kann derzeit nicht als Rechtsgrundlage für ein flächendeckendes Verbot dienen. Ebenso sind kommunale Regelungen gegenüber Feuerwerkskörpern mit reinen Leuchteffekten rechtlich eingeschränkt.

Verkehrsbeschränkungen zur Sicherstellung der Einsatzzufahrten

Damit Feuerwehr und Rettungsdienste die Burg erreichen können, hat die Stadt für die Zeit von 31. Dezember 18:00 Uhr bis 1. Januar 07:00 Uhr Zufahrtsbeschränkungen angeordnet. Betroffen sind unter anderem Vestnertormauer, Obere und Untere Söldnersgasse, Paniersplatz, Burgstraße, Obere Schmiedgasse sowie die Bergstraße ab dem Albrecht-Dürer-Denkmal. An den Zufahrten werden Sperren aufgestellt und es gelten durchgehend absolute Halteverbote in Teilen der Oberen Söldnersgasse und in der Burgstraße.

Die Stadt appelliert an alle Besucherinnen und Besucher, die Verbote und Sicherheitshinweise zu beachten, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen und auf die Gefahr für Menschen, Tiere und Gebäude Rücksicht zu nehmen.

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